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   VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552   

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VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,33320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.08.2016 - 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,33320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. August 2016 - 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,33320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 51 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BayStrWG
    Straßenrecht: Pflichten von Anliegern in Bezug auf die Straßenreinigung | Reinigungspflicht für Gehwege ; Zeitliche Vorgaben ; Geschlossene Ortslage; Entfernung von Gras und Unkraut

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 51 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BayStrWG
    Straßenrecht: Pflichten von Anliegern in Bezug auf die Straßenreinigung | Reinigungspflicht für Gehwege ; Zeitliche Vorgaben ; Geschlossene Ortslage; Entfernung von Gras und Unkraut

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 51 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BayStrWG
    Straßenrecht: Pflichten von Anliegern in Bezug auf die Straßenreinigung | Reinigungspflicht für Gehwege ; Zeitliche Vorgaben ; Geschlossene Ortslage; Entfernung von Gras und Unkraut

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195

    Abwälzung der Pflicht zu Reinigung und Winterdienst auf Anlieger: Zumutbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552
    An der Rechtsprechung des Senats, wie der Ortsdurchfahrtsbegriff des Art. 4 Abs. 1 BayStrWG zu konkretisieren ist und dass die Beseitigung flächenhaften Unkrautbewuchses aus Ritzen eines Gehsteigs in den Aufgabenbereich des Straßenbaulastträgers fällt (BayVGH BayVBl 2007, 558; 2009, 471), wird festgehalten.

    Sind die hier in Streit stehenden Reinigungspflichten durch Rechtsverordnung auf die Anlieger abgewälzt und ist auch kein Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt, sind diese Pflichten somit primär von den Anliegern zu erfüllen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/559).

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, U. v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369; BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).

    Damit ist es von vornherein unvereinbar, pauschal vorbeugende, zeitlich wiederkehrende Reinigungspflichten aufzuerlegen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).

    Dabei handelt es sich um eine unzulässige Pauschalregelung, die von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/561).

    Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die abwälzende Gemeinde selbst zu erfüllen hätte (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/562).

    Vielmehr kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer Reinigung auf den Bedarf im Einzelfall an, d. h. ob eine konkrete Verunreinigung vorliegt (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Dies entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayStrWG) und der Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 -BayVBl 2007, 558/560).

    Denn diese Beseitigungspflicht ist für den Anlieger noch nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Diese zählt zum Inhalt der Straßenbaulast nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG, die der Straßenbaulastträger zu erbringen hat (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Dass dabei einzelne Teile/Streifen der Straße im Sinn des Art. 2 BayStrWG eine unterschiedliche rechtliche Bewertung erfahren, muss insoweit zurücktreten, weil in diesem Zusammenhang dem oben näher dargelegten Zumutbarkeitskriterium der Vorrang zukommt (zum Ganzen vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 598/560 ff; U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 -BayVBl 2009, 471 f. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 8 B 07.197

    Keine Reinigungs- und Räumpflicht des Anliegers bei Straße am Rand einer Ortslage

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552
    Es handelt sich insoweit um eigenständige straßenrechtliche Begriffe; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471).

    Verläuft ein solcher Gehsteig über eine größere Distanz (mehrere 100 m wie hier) entlang einseitiger Bebauung und/oder unbebautem Gebiet, wird nämlich der Zusammenhang mit der Bebauung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG regelmäßig unterbrochen; zumindest der Gehsteig verläuft dann regelmäßig selbst nicht mehr innerhalb der geschlossenen Ortslage; auch bei der Fahrbahn selbst kann dies in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471 f.).

    Dass dabei einzelne Teile/Streifen der Straße im Sinn des Art. 2 BayStrWG eine unterschiedliche rechtliche Bewertung erfahren, muss insoweit zurücktreten, weil in diesem Zusammenhang dem oben näher dargelegten Zumutbarkeitskriterium der Vorrang zukommt (zum Ganzen vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 598/560 ff; U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 -BayVBl 2009, 471 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552
    Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Verordnung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens -die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 28.03.1977 - 3-VII-76
    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552
    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, U. v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369; BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).
  • VG Ansbach, 14.10.2020 - AN 10 S 20.01000

    Verpflichtung zur Straßenreinigung

    Hierin unterscheide sich die Sachlage auch von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2016 (8 B 15.2552 - juris).

    Es handelt sich insoweit um eigenständige straßenrechtliche Begriffe; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471; U.v. 18.8.2016 - 8 B 15.2552 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes setzt die Reinigungspflicht des Straßenanliegers voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die streitbefangene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt (U.v. 18.8.2016 - 8 B 15.2552 - juris Rn. 48).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, U.v. 18.8.2016 - 8 B 15.2552 - juris Rn. 51) lässt die auf der Nordseite der ...Straße vorhandene Bebauung die Annahme einer geschlossenen Ortslage nur bis zur Waldgrenze zu.

  • VG Bayreuth, 18.12.2018 - B 1 K 16.629

    Anspruch auf Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

    Selbst wenn man aufgrund des Urteils des BayVGH vom 18. August 2016 (Az.: 8 B 15.2552) von einer Teilnichtigkeit des § 5 Satz 2a der Verordnung ausgehen wollte, habe dies allenfalls Auswirkungen auf die erforderliche Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit der Verpflichtung, nicht aber im Hinblick auf die Verordnung im Ganzen.

    Im Übrigen würde ein Rechtsmangel in Teilbereichen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung, sondern nur zur Teilnichtigkeit einzelner Regelungen führen (vgl. BayVGH, U.v. 18. August 2016 - 8 B 15.2552 - juris Rn. 42), so dass die sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung haltenden Pflichten von den Anliegern bzw. Hinterliegern weiterhin zu erfüllen sind.

  • VGH Bayern, 22.03.2023 - 8 ZB 22.2505

    Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs - straßenrechtlicher

    Es handelt sich um eigenständige straßenrechtliche Begriffe; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U.v. 18.8.2016 - 8 B 15.2552 - BayVBl 2017, 451 = juris Rn. 47; U.v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471 = juris Rn. 19; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Sept. 2021, Art. 4 Rn. 16; vgl. auch BVerwG, U.v. 3.4.1981 - IV C 41.77 - BVerwGE 62, 143 = juris Rn. 19 zu § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).

    Soweit die Beklagte vorbringt, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgrund seiner eigenen freien Überzeugung entschieden, sondern angenommen, an das Senatsurteil vom 18. August 2016 (Az. 8 B 15.2552 - BayVBl 2017, 451) gebunden zu sein, rügt sie einen verfahrensrechtlichen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

  • VG Bayreuth, 09.12.2020 - B 4 K 18.539

    Keine Straßenreinigungspflicht bei außerörtlichem Grundstück

    Es handelt sich insoweit um eigenständige straßenrechtliche Begriffe (BayVGH U v.18.08.2016, 8 B 15.2552, Rn. 47, beck-online).

    Grundstücke im Sinne des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG grenzen nur innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen an, wenn die Straße "durch" eine geschlossene Ortslage und nicht nur an einer geschlossenen Ortslage vorbeiführt, selbst aber im straßenrechtlichen Außenbereich verläuft (BayVGH U v.18.08.2016, 8 B 15.2552, Rn. 49, beck-online).

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 8 ZB 17.493

    Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und

    Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen, von den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 ff. BauGB unabhängigen straßenrechtlichen Begriff (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471; U.v. 18.8.2016 - 8 B 15.2552 - BayVBl 2017, 451 = juris Rn. 47).
  • VG Ansbach, 08.09.2020 - AN 10 K 19.01009

    Straßenrechtliche Zuordnung eines Hinterliegergrundstückes

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, U.v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369; BayVGH, U.v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560; BayVGH, U.v. 18.8.2016 - 8 B 15.2552 - juris).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.11.2016 - 8 B 15.2552   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48352
VGH Bayern, 24.11.2016 - 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,48352)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2016 - 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,48352)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2016 - 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,48352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Folgen der Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer Abhilfeentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 02.08.2012 - 4 B 11.1215

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2016 - 8 B 15.2552
    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (BayVGH, B.v. 2.8.2011 - 4 B 11.1215 - BayVBl 2013, 59, m. w. N.).

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO; § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (BayVGH, B.v. 2.8.2011 - 4 B 11.1215 - BayVBl 2013, 59, m. w. N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 68).

  • VGH Bayern, 10.04.2024 - 20 C 24.590

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer

    Nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde war das Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 20 C 24.590 in analoger Anwendung des § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 VwGO mit der zwingenden Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, ohne dass es hierfür einer Zustimmung der übrigen Beteiligten bedürft hätte (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 8 B 15.2552 - juris Rn. 2; Pietzner/Bier in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand März 2023, § 133 VwGO Rn. 100).

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO, da § 87a VwGO wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren hier keine Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 8 B 15.2552 - juris Rn. 4; B.v. 2.8.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 4; Riese in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand März 2023, § 87a VwGO Rn. 30 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2017 - 5 B 4.16

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor der

    Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen, weil wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren § 87a VwGO analog § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet (BayVGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 8 B 15.2552 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 5. April 2016 - 5 A 684/11 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VG Ansbach, 18.08.2016 - AN 8 B 15.2552   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,81420
VG Ansbach, 18.08.2016 - AN 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,81420)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18.08.2016 - AN 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,81420)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18. August 2016 - AN 8 B 15.2552 (https://dejure.org/2016,81420)
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